- die seit
1976 existierende Arbeitsstättenverordnung, in der es unter
Grundsatz § 7, Abs.1, das steht wirklich so drin - heißt
"Die Sichtverbindung nach außen muß in Augenhöhe durch
Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen den Ausblick
aus dem Raum ins Freie ermöglichen."
- die seit 1988 existierende DIN 5035 T7 mit den Forderungen: - "Die
Sichtverbindung nach draußen muß erhalten bleiben;" - siehe
oben - und
"Die Leuchtdichte an Fenstern soll 200 - max. 400 cdl m² nicht
überschreiten" - übrigens - sehr wirksam.
- die seit 1990 existierende EU-Verordnung 270/90 - seit dem 20.12.96
als Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung in Deutschland - wie überall
in Europa - Gesetz mit der Forderung - "die Fenster müssen mit
einer geeigneten, verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet
sein,
durch die sich die Stärke des Tageslicheinfalls auf den
Arbeitsplatz verstellen lässt". Nicht mehr und nicht weniger !!
- der neueste Leitfaden (BGI 826)der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen verlangt
für Bildschirmarbeitsplätze (mit positiver
Buchstaben-Darstellung) immerhin noch eine mittlere Leuchtdichte von -
1000 cd/m²auf dem Bildschirm.
Obwohl alle diese Forderungen gesundheitlich wie ökonomisch
sinnvoll sind (man macht weniger Fehler), ist mir bisher keine fremde
Lösung bekannt, welche alle diese Forderungen gemeinsam
erfüllt - "alles unter einen Hut bringt" - dies gab sie bisher
schlichtweg nicht.
Somit wurde als "Stand der Technik" Büroraum-Blendschutz (siehe
oben) zwar immer gefordert - bisher aber nie erreicht.
Das wird sich jetzt ändern.